Zusammenfassung des Urteils DG.2016.10 (AG.2016.549): Appellationsgericht
Die Gesuchstellerin reichte ein Schlichtungsgesuch ein und machte Forderungen aus einem Arbeitsvertrag gegen die Gesuchsgegnerin geltend. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, reichte sie Klage ein. Das Zivilgericht wies die Klage ab, und das Appellationsgericht bestätigte dies. Die Gesuchstellerin beantragte eine Revision des Entscheids, die jedoch abgewiesen wurde, da keine neuen relevanten Tatsachen vorlagen. Die Gesuchstellerin muss die Gerichtskosten tragen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | DG.2016.10 (AG.2016.549) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 21.07.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 12. April 2016 |
Schlagwörter: | Entscheid; Revision; Recht; Appellationsgericht; Bundesgericht; Verfügung; Gesuch; Klage; Zivilgericht; Gesuchsgegnerin; Appellationsgerichts; Gericht; Basel-Stadt; Revisionsverfahren; Zivilsachen; Revisionsgesuch; Tatsache; Parteien; Entscheids; Zivilgerichts; Tatsachen; Wiedererwägung; Verfahren; Zustellung; Betrag; Rechtsmittel; Dreiergericht; Berufung; Bewilligung |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 220 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 330 OR URG, 2016 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
DG.2016.10
ENTSCHEID
vom 21. Juli 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
__________________________________________________________
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...]
gegen
B____ Gesuchsgegnerin
[...]
Gegenstand
Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 12.April 2016
Sachverhalt
Am 14. April 2013 reichte A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein und machte diverse Forderungen aus Arbeitsvertrag gegen die B____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geltend. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, reichte die Gesuchstellerin am 5. Dezember 2013 gestützt auf die Klagebewilligung vom 28.November 2013 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Mit Entscheid vom 15.Oktober 2014 wies das Zivilgericht Basel-Stadt die Klage der Gesuchstellerin ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid legte die Gesuchstellerin am 19.Februar 2015 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein, welches die Berufung mit Entscheid vom 12.April 2016 (ZB.2015.13) abwies.
Mit einer als Revisionsklage bzw. Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 20.Mai 2016 (Postaufgabe: 25.Mai 2016) ersucht die Gesuchstellerin um Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 12.April 2016. Gleichzeitig ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren. Ebenfalls hat die Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Gesuchstellerin abgewiesen, soweit es darauf eintrat (BGer4A_339/2016 vom 27.Juni 2016). Von der Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin wurde abgesehen. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Beim vorliegenden Gesuch, das die Gesuchstellerin als Revisionsklage bzw. Wiedererwägungsgesuch bezeichnet, handelt es sich in der Sache um ein Revisionsgesuch gemäss Art.328 Abs.1 lit.a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR272). In Wiedererwägung gezogen werden können nur verfahrensleitende Verfügungen, da diese nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Ist ein Entscheid hingegen rechtskräftig, kann er nur noch auf dem Weg der Revision angefochten werden (zur Abgrenzung von Wiedererwägung und Revision vgl. AGEDG.2013.25 vom 27.November 2013 E.1.1; Herzog, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art.328 N26 f. und 33). Den Entscheid des Appellationsgerichts vom 12.April 2016 hat die Gesuchstellerin auch mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht angefochten. Mit Entscheid vom 27.Juni 2016 hat das Bundesgericht die Beschwerde der Gesuchstellerin abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Der angefochtene Entscheid ist somit ohne Zweifel rechtskräftig und damit revisionsfähig.
Örtlich und sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht, das zuletzt in der Sache geurteilt hat. Aus Art.328 Abs.1 ZPO in Verbindung mit §92 Abs.1 Ziffer6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG154.100) ergibt sich, dass wiederum das Dreiergericht (vormals: Ausschuss) zuständig ist. Das Gesuch ist innert der Frist von 90Ta-gen gemäss Art.329 Abs.1 ZPO eingereicht worden.
1.2 Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin ist der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt worden, da es gemäss Art.330 ZPO, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, offensichtlich unbegründet ist (vgl. dazu Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage 2016, Art.330 N6).
2.
2.1 Eine Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. Art.328 Abs. 1 lit. a ZPO). Ein Revisionsgrund kann folglich nur dann voriegen, wenn es sich um unechte Noven handelt, also um Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des angefochtenen Entscheids bereits vorlagen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art.328 ZPO N13).
2.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie erst mit dem angefochtenen Entscheid ZB.2015.13 vom 12.April 2016 respektive anlässlich der Akteneinsichtnahme vom 18.Mai 2016 Kenntnis von einer Verfügung des Zivilgerichts vom 12.Dezember 2013 habe nehmen können und erst zu diesem Zeitpunkt die Tragweite dieser Tatsache habe erkennen können (Eingabe der Gesuchstellerin vom 20.Mai 2016, S.2f.).
Damit verkennt die Gesuchstellerin den Anwendungsbereich der Revision. Wie sie selbst ausführt, wurde im angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts vom 12.April 2016 ausdrücklich festgehalten, dass ihr eine Verfügung des Zivilgerichts vom 12.Dezember 2013 nicht zugestellt worden ist. In ihrer Berufungsbegründung vom 19.Februar 2015 an das Appellationsgericht hat die Gesuchstellerin explizit moniert, dass ihr die Verfügung nicht zugestellt worden sei. Sowohl die Verfügung selbst als auch deren ausgebliebene Zustellung an die Gesuchstellerin wurden vom Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid zur Kenntnis genommen und in der Entscheidfindung gewürdigt (vgl. Entscheid, E.2). Soweit die Gesuchstellerin nun geltend macht, dass sich die ausgebliebene Zustellung der Verfügung an sie, anders als im Entscheid des Appellationsgerichts festgehalten, zu ihrem Nachteil ausgewirkt habe, macht sie damit keine Noven im Sinne von Art.328 Abs.1 lit.a ZPO geltend, sondern eine andere rechtliche Würdigung. Solche Einwände sind nicht im vorliegenden Revisionsverfahren, sondern im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu behandeln (vgl. Art. 95 BGG). Das Bundesgericht hat diese Rüge als unbegründet verworfen, soweit es darauf eintrat (vgl. BGer4A_339/2016 vom 27.Juni 2016).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Gesuchstellerin in Bezug auf den angeblichen Nachteil, den sie aus der ausgebliebenen Zustellung der Verfügung vom 12.Dezember 2013 erlitten haben soll, nicht stichhaltig ist. Die Gesuchstellerin hat mit der Klage vom 5.Dezember 2013, auf welche sich die Verfügung des Zivilgerichts vom 12.Dezember 2013 bezog, das folgende Rechtsbegehren gestellt:
Die Angeklagte sei zu verpflichten, mir den Betrag von CHF54'600 (Entschädigungsbasis CHF1300/Monat x 42 Monate), zzgl. Zinsen 5% ab August 2008, insgesamt CHF68'932.50 zu bezahlen, per Saldo weiterer Ansprüche seitens beider Parteien.
In der schriftlich begründeten Klage, welche die Gesuchstellerin am 24.Februar 2014 (somit innerhalb der ihr in der Verfügung vom 12.Dezember 2013 gesetzten Frist) eingereicht hat, hat sie die folgenden Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Beklagte habe der Klägerin den Betrag von Fr. 30000.00 nebst Zins zu 5% p.a. seit Fälligkeit in Höhe von Fr. 10561.00 zu bezahlen.
2. a) Die Beklagte habe der Klägerin den Betrag von Fr. 5012.60 nebst Zins zu 5% p.a. seit Fälligkeit in Höhe von 1253.15 für fehlende Löhne während der Kündigungsfrist zu bezahlen.
b) Die Beklagte habe der Klägerin den Betrag von Fr. 12531.50 als Entschädigung wegen fristloser Kündigung zu bezahlen.
c) Die Beklagte hat der Klägerin eine Pensionskasse nach BVG einzurichten und den Arbeitgeberbeitrag neben der angelaufenen ordentlichen Verzinsung der Klägerin auszuzahlen, beziehungsweise auf einem Freizügigkeitskonto zur Verfügung zu stellen.
3. Das Versicherungsverhältnis mit der B____ab dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei zu annullieren.
Aufgrund dieser Klagebegehren ist das Zivilgericht zu Recht von einem über der Grenze von CHF 30000.- liegenden Streitwert ausgegangen. Auch diese Frage wurde im Übrigen bereits im Entscheid des Bundesgerichts abschliessend beurteilt (BGer.4A_339/2016 vom 27.Juni 2016, S.5). Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin bestand für sie somit kein Anlass für die Annahme, dass ihre Klage in einem vereinfachten Verfahren gemäss Art.243ff. ZPO behandelt werden könnte. Dementsprechend hat sie auch eine schriftlich begründete Klage eingereicht und damit den formellen Anforderungen des ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 220 ZPO Rechnung getragen. Das Appellationsgericht ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Gesuchstellerin aus der ausgebliebenen Zustellung der Verfügung vom 12.Dezember 2013 kein Nachteil erwachsen ist.
3.
Aus den genannten Gründen ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten des Revisionsverfahrens (Art.106 Abs.1 ZPO). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit (Art.117 lit.b ZPO) abzuweisen. Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF750.- (§11 Abs.1 Ziffer7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]). Eine Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin ist nicht geschuldet, weil für sie im vorliegenden Revisionsverfahren kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten von CHF750.-.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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